Vorbildfunktion und Sanierungspflicht für Gemeinden
Die neue EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED III) regelt Verpflichtungen und Einsparungsziele für Gemeinden. Der Fokus liegt auf der Energieeinsparungen bei öffentlich genutzten Gebäuden.
Rechtlicher Hintergrund
Das Europäische Klimagesetz setzt sich zum Ziel, bis 2050 klimaneutral zu sein. Ein wesentliches EU-Etappenziel ist die Reduzierung der Netto-Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % bis 2030. Im Oktober 2023 trat daher die überarbeitete EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED III) in Kraft, die im Rahmen des “Fit für 55”-Pakets verabschiedet wurde. Die Mitgliedsstaaten sind nun verpflichtet, diese Richtlinie bis spätestens zum 21. Mai 2025 in nationales Recht umzusetzen. Für Gemeinden sind Artikel 5 und Artikel 6 der Richtlinie von besonderer Bedeutung. Zum aktuellen Zeitpunkt können noch keine abschließenden Informationen zur konkreten nationalen Umsetzung gegeben werden. Alle Angaben sind ohne rechtliche Gewähr.
Reduktion des Gesamtenergieverbrauchs um 1,9 %
Der Artikel 5 der Richtlinie besagt, dass der Gesamtenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen gegenüber dem Jahr 2021 jährlich um mindestens 1,9 % reduziert wird (öffentlicher Verkehr und Streitkräfte können ausgenommen werden). Für Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern gelten diese Einsparziele ab 2027 und Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ab 2030.
Was bedeutet das für Gemeinden?
Artikel 5 besagt, dass der Gesamtenergieverbrauch (Heizung, Kühlung, Strom und Warmwasser) des Jahres 2021 aller öffentlicher Einrichtungen als Basis herangezogen wird. Somit sind alle Gebäude, Anlagen und der Fuhrpark darunter zu berücksichtigen. Die Umsetzung wird durch eine gut geführte Energiebuchhaltung wesentlich erleichtert.
Sanierungspflicht von 3 % jährlich
Artikel 6, Vorbildfunktion der Gebäude öffentlicher Einrichtungen, besagt, dass öffentliche Einrichtungen in jedem EU-Mitgliedstaat ab dem 1. Januar 2024 verpflichtet sind, jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche ihrer beheizten und/oder gekühlten Gebäude zu renovieren. Das Ziel ist, diese Gebäude auf den Standard von Niedrigstenergiegebäuden oder Nullemissionsgebäuden zu bringen. Diese Regelung gilt für Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m², die nicht bereits den Anforderungen entsprechen.
Ausnahmen und besondere Regelungen
Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Gebäude von der Renovierungspflicht auszunehmen, wenn diese wirtschaftlich oder technisch schwer umzusetzen ist. Weiters augenommen sind Sozialwohnungen, wenn dadurch Mietsteigerungen entstehen würden, die nicht durch Energieeinsparungen ausgeglichen werden können. Bestimmte Gebäudekategorien, wie historische Bauten oder Gebäude der Verteidigung, können von den Renovierungsanforderungen befreit werden, wenn die Erhaltung des architektonischen Charakters oder anderer funktionaler Aspekte gefährdet wäre. Auch besteht die Möglichkeit, Gebäude, die als Ersatz für abgerissene öffentliche Bauten neu errichtet wurden, auf die jährliche 3 %-Quote anzurechnen, sofern sie energieeffizienter und nachhaltiger sind als eine Renovierung.
Langfristige Planung und Inventarisierung
Bis zum 11. Oktober 2025 müssen die Mitgliedstaaten ein Inventar aller beheizten und gekühlten öffentlichen Gebäude erstellen, die größer als 250 m² sind. Dieses Inventar, das regelmäßig aktualisiert werden soll, wird öffentlich zugänglich gemacht und enthält Informationen zur Gesamtnutzfläche, dem Energieverbrauch und den Energieeffizienz-Zertifikaten (Energieausweis) der Gebäude.
Alternativer Ansatz
Die EED III sieht die Möglichkeit eines alternativen Ansatzes vor.
Wählt man den alternativen Ansatz, müssen Gebäude, die im Besitz öffentlicher Einrichtungen sind, nicht sofort den Standards eines Niedrigstenergiegebäudes oder Nullemissionsgebäudes entsprechen. Zunächst können auch andere kosteneffiziente Maßnahmen ergriffen werden, um die nötigen Endenergieeinsparungen bis 2030 zu erreichen. Jährlich muss jedoch ein Renovierungspass für Gebäude vorgelegt werden, die insgesamt mindestens 3 % der beheizten und/oder gekühlten Gebäude im Besitz öffentlicher Einrichtungen ausmachen. Zudem müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Gebäude mit einem Renovierungspass bis spätestens 2040 zu Niedrigstenergiegebäuden renoviert werden.
Was bedeutet das für Gemeinden?
Das Land NÖ und deren Gemeinden haben den alternativen Ansatz gewählt. Bis zum 11. Oktober 2025 hat jede Gemeinde ein öffentlich zugängliches Inventar (Bestandsliste) aller betroffen Gebäude mit mehr als 250 m² Gesamtnutzfläche zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren. Hier kann die Energiebuchhaltung wiederum als Nachweis herangezogen werden. In der Energiebuchhaltung Niederösterreich (EBN) stellt die Übersicht in Kapitel 1 alle Objekte übersichtlich dar. Derzeit wird daran gearbeitet, die geforderte Inventarliste der EU-Energieeffizienzrichtlinie III mittels EBN dokumentieren zu können.
Zusammengefasst besagt Artikel 6 für Gemeinden, dass
- eine Inventarliste aller beheizten und/oder gekühlten Gebäude größer 250 m² erstellt werden muss,
- ein Energieausweis (nicht älter als 10 Jahre) je Gebäude vorzuweisen ist,
- jährlich ein Renovierungspass für Gebäude im Außmaß von 3 % der Gesamtnutzfläche zu erstellen ist.
Unterstützungsangebot für Gemeinden
Bei Fragen wenden Sie sich an:
Servicestelle Energiebuchhaltung
Olivia Rechberger und Ralph Zulehner
T: +43 2742 22 14 42
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