Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen: Freie Flächen besser nutzen
Photovoltaik wird für die Stromerzeugung in den kommenden Jahren eine sehr wichtige Rolle spielen. Neben Dächern und Fassaden bieten Freiflächen großes Potenzial, das genutzt werden kann und muss.
Der aus der Solarenergie produzierte Strom reduziert unseren Energieverbrauch aus fossilen Energiequellen und kann wesentlich dazu beitragen, unsere Klimaziele zu erreichen. Dazu soll der Ausbau der Photovoltaik in den nächsten Jahren stark vorangetrieben werden. Neben Dachflächen und Fassaden werden auch versiegelte und nicht versiegelte Freiflächen eine wichtige Rolle beim Ausbau der Photovoltaik spielen - mit Bedacht auf Landschaft, Umweltverträglichkeit und alternative Nutzungen der Flächen.
Bei der Errichtung von Freiflächen-PV-Anlagen ist das Ziel, Anlagen vorrangig auf bereits versiegelten Flächen, wie Parkplätzen oder Deponien, zu errichten. Jedenfalls sollen Freiflächen-PV-Anlagen nicht mit anderen gesellschaftlich wichtigen Nutzungen (vor allem Landwirtschaft) konkurrieren oder in ökologisch wertvolle Zonen (z.B. Naturschutzgebieten) errichtet werden.
Neben dem Standort der Anlage sind weitere wichtige Punkte für die Errichtung einer Freiflächen-PV-Anlage zu bedenken:
- Klärung des Netzzugangs
- Flächenwidmung
- Erforderliche Behördenverfahren
Klärung des Netzzugangs
Die Netzintegration der Freiflächen-PV-Anlage ist neben ökologischen und weiteren Überlegungen ein wichtiges Thema und stellt mancherorts den limitierenden Faktor dar. In erster Linie ist der Netzzugang mit dem Netzbetreiber abzuklären, dies sollte frühzeitig in der Planung berücksichtigt werden. In weiterer Folge kann auch mit der Gemeinde abzuklären sein, ob es Hürden und Herausforderungen bei einer möglichen Zuleitung gibt.
Wirtschaftlicher Netzzugang: Im Zuge der Klärung des Netzzugangs sollte die Wirtschaftlichkeit mitberücksichtigt werden, die mit der Entfernung zum nächsten zulässigen Anschlusspunkt (zum Beispiel Umspannwerk (Netzebene 4 und 6)) und der damit verbundenen (Erd-)Kabellänge zusammenhängt. Je Kilometer Leitungslänge zum Umspannwerk, sollte die PV-Anlage 1 MWp installiert haben, um wirtschaftlich zu sein (Achtung: Es handelt sich hier um einen pauschalen Richtwert, der - je nach tatsächlichen Gegebenheiten - abweichen kann).
Flächenwidmung – "Grünland-Photovoltaikanlagen" („Gpv“)
Ab einer Anlagengröße über 50 kWp*1 ist auf "Gründland"*2 eine entsprechende Flächenwidmung (Grünland-Photovoltaikanlagen „Gpv“) durch die Gemeinde Voraussetzung. Die umzuwidmende Fläche ist dabei auf zwei Hektar begrenzt. Gemeinden können mehrere Flächen mit je bis zu zwei Hektar umwidmen, sofern diese einen Mindestabstand von 200 Metern aufweisen. Um Photovoltaik-Anlagen auf genehmigten Bauwerken errichten zu dürfen, die auf Grünland stehen, ist keine Umwidmung der Fläche erforderlich. Informationen zur Flächenwidmung Grünland-Photovoltaikanlagen (Gpv) finden Sie im Leitfaden für die Flächenwidmung (PDF, 1,75 MB).
*1 Dies gilt auch für eine Gruppe von PV-Anlagen auf Grünland, siehe § 20 Abs. 2 Z 21 (NÖ ROG 2014). Von einer Gruppe ist die Rede, wenn PV-Anlagen auf einem Grundstück oder auf angrenzenden Grundstücken stehen oder der Abstand zwischen einzelnen PV-Modul-Flächen weniger als 200 Meter beträgt, siehe § 20 Abs. 2 Z 21 und § 20 Abs. 3d (NÖ ROG 2014).
*2 „Grünland“ umfasst alle Widmungsarten auf Grünland.
Die konkrete Projektfläche ist auf folgende Themen zu prüfen:
- Landwirtschaftliche Wertigkeit (Digitale Bodenkarte)
- Orts- und Landschaftsbild
- Möglichkeit einer Blendwirkung für Kraftfahrzeug- und Flugverkehr
- Allfällige Genehmigungsprobleme in einem späteren Naturschutzverfahren
- Vorbeugende Maßnahme: Ökologiekonzept (Konzept zur Umsetzung eines Mehrfachnutzens der Fläche mit ökologisch positivem Hintergrund)
Für Flächen über zwei Hektar wurde von der Landesregierung ein Sektorales Raumordnungsprogramm (NÖ SekRop PV) ausgearbeitet. Priorität hat die Standortwahl auf vorbelasteten Flächen (ausgekieste Schottergruben, Lagerplätze, Gewerbebrachen, ehemalige Verkehrsanlagen). Auf solchen zum Teil belasteten Flächen, sofern es sich ausschließlich um solche handelt, ist schon jetzt eine Widmung von mehr als 2 Hektar Bodenfläche möglich. (siehe dazu § 53 Abs 16 NÖ Raumordnungsgesetz 2014)
Bei einer Widmung „Bauland/Industrie“ ist keine Umwidmung auf „Gpv“ notwendig.
Erforderliche Behördenverfahren
Voraussetzung für die erforderlichen Behördenverfahren ist die entsprechende Flächenwidmung „Grünland-Photovoltaikanlagen („Gpv“) durch die Gemeinde.
Bei Zusammenschluss von PV-Anlagen auf einen gemeinsamen Netzanschlusspunkt, würde dies eine Änderung der bestehenden Erzeugungsanlage darstellen und eventuell ein behördliches Verfahren erforderlich machen.
Größe | Behördenverfahren | Zuständige Stelle |
---|---|---|
nur außerhalb des Ortsgebiets bei jeder Größe notwendig |
Genehmigung nach NÖ Naturschutzgesetz 2000 |
Bezirksverwaltungsbehörde (sofern nicht NÖ Landesregierung oder Gemeinde zuständig sind) |
mehr als 50 kWp |
Anzeigeverfahren nach NÖ Bauordnung 2014 |
Bürgermeister/Magistrat (Muss mindestens 6 Wochen vor Beginn der Ausführung der Baubehörde angezeigt werden) |
mehr als 1.000 kWp |
Genehmigung nach § 5 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 |
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht |
bis maximal 2 Hektar | Einreichung und Umwidmung durch die Gemeinde möglich | Landes-Abteilung (Fachbereich) für örtliche Raumordnung |
>2 bis maximal 5 Hektar | Einreichung und Umwidmung durch die Gemeinde auf entsprechend ausgewiesenen Flächen, siehe Sektorales Raumordnungsprogramm (NÖ SekRop PV) möglich. | Landes-Abteilung (Fachbereich) für örtliche Raumordnung |
>5 bis maximal 10 Hektar | Einreichung und Umwidmung durch die Gemeinde auf entsprechend ausgewiesenen Flächen, siehe Sektorales Raumordnungsprogramm (NÖ SekRop PV) möglich. wenn eine Naturschutzkonzept vorgelegt wird. | Landes-Abteilung (Fachbereich) für örtliche Raumordnung |
Bei PV-Anlagen zur zumindest teilweisen Eigenversorgung auf oder an gewerblichen Betriebsanlagen kann es in speziellen Einzelfällen, vor allem bei größeren Anlagen ab 200 kWp, zu einem Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994 kommen.
Spezialfall: AGRI-PV
Als Agri-PV werden Photovoltaik-Anlagen bezeichnet, deren Flächen neben der Elektrizitätsbereitstellung auch für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Beispiele sind PV-Anlagen, die senkrecht auf dem Acker freistehen oder als Hochmontage in vier bis fünf Metern Höhe über einem Gemüsefeld oder als Schattenspender für Weidetierhaltung dienen. Weitere Informationen zu Agri-PV finden Sie hier: PV Austria: Photovoltaik in der Landwirtschaft
Weitere Informationen und Zuständigkeiten
- Leitfaden für die Flächenwidmung Grünland-PV (PDF, 1,75 MB)
- NÖ-Photovoltaik-Leitfaden
- Fragen und Antworten rund um die neue Raumordnung
- eNu-Webinare:
- Stromerzeugungsanlagen: Genehmigung nach dem NÖ EIWG
- Gewerbeordnung 1994
- NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005
- NÖ Bauordnung 2014
- NÖ Naturschutzgesetz 2000
- NÖ Raumordnungsgesetz 2014